Wie kann man auf Abmahnungen reagieren?
1. Unberechtigte Abmahnung - nichts veranlassen
Diese Möglichkeit bietet sich dann an, wenn man davon überzeugt ist, dass die Abmahnung jeglicher Berechtigung entbehrt, ist aber in der Regel nicht empfehlenswert. Wenn man auf eine Abmahnung nicht reagiert, besteht nämlich die Gefahr, dass der Abmahnende eine einstweilige Verfügung erwirkt, da dies in der Regel ohne Beteiligung des Gegners möglich ist. Der Abgemahnte muss dann die weiteren Kosten tragen, wenn diese vom Gericht antragsgemäß festgesetzt werden. Außerdem könnte der Abmahnende auch sofort auf Unterlassung klagen, wenn der Abgemahnte zu verstehen gibt, dass er den Verstoß nicht beseitigen werde oder gar nicht als Rechtsverletzung ansieht. Es besteht somit ein erhöhtes Kostenrisiko, wenn man untätig bleibt. Man sollte diese Möglichkeit daher nur in Betracht ziehen, wenn man sich sicher ist, dass der Abmahnende die Sache nicht weiter verfolgen wird, da eine offensichtlich unberechtigte Abmahnung vorliegt. In aller Regel wird dies jedoch nicht der Fall sein, da der Abmahnende kaum tätig werden wird, wenn er nicht zumindest die Möglichkeit eines Erfolges sieht. Es ist nicht sicher, dass nicht auch eine Abmahnung eines Bagatellverstoßes von den Gerichten als gerechtfertigt angesehen wird.
Kommt es zu einer einstweiligen Verfügung, weil der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgegeben hat (oder nicht rechtzeitig), so besteht immer noch die Möglichkeit eine weitere gerichtliche Klärung durch Abgabe einer Abschlusserklärung (oder Abschlussschreiben) zu vermeiden. Eine Aufforderung durch den Abmahnenden, eine solche Erklärung abzugeben, kann wiederum Kosten verursachen. Die Beauftragung eines Anwalt ist jedoch erst zulässig, wenn ein Monat verstrichen ist.
Um einer einstweiligen Verfügung zuvorzukommen, kann der Abgemahnte auch eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegen, um so sicherzustellen, dass sein Standpunkt berücksichtigt wird. Bei Vorliegen einer Schutzschrift wird vom Gericht in der Regel eine mündliche Verhandlung angesetzt (keine Beschlussverfügung im Beschlussverfahren); jedenfalls bietet sich die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme. Besondere Schwierigkeiten kann es jedoch bereiten, diese Schutzschrift bei allen möglicherweise zuständigen Gerichten einzureichen, da eine einstweilige Verfügung bei jedem zuständigen Gericht beantragt werden kann. Außerdem ist der Umgang mit Schutzschriften bei den Gerichten nicht ganz einheitlich. So kann eine Schutzschrift unter Umständen auch dazu führen, dass nur diese im Verfahren der einstweiligen Verfügung als Äußerung des Antragsgegners beachtet wird, ohne dass eine weitere Stellungnahme eingeholt wird.
2. Aktive Verteidigung
Es bietet sich an, eine Klage auf Feststellung zu erheben, dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht (negative Feststellungsklage), insbesondere wenn die Verletzungshandlung nur ungenau oder unbestimmt beschrieben ist. Grundsätzlich ist die negative Feststellungsklage jedoch nachrangig. Es könnte daher vom Gericht zuerst die Verhandlung über den Kostenerstattungsanspruch bzw. über den Unterlassungsanspruch abgewartet werden. Die negative Feststellungsklage hat jedoch den Vorteil, dass rechtskräftig über den Unterlassungsanspruch entschieden wird.
3. Angriff als Verteidigungsstrategie
Es bietet sich die Möglichkeit selbst eine Abmahnung zu verfassen, wenn eine unberechtigte Abmahnung vorliegt. Die unberechtigte Abmahnung von Wettbewerbern kann nämlich selbst ein wettbewerbswidriges Verhalten oder auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen (z. B. bei behaupteten Schutzrechtsverletzungen) und im letzteren Fall somit einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen. In besonderen Ausnahmesituationen kann eine Gegenabmahnung auch eine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ sein. Die Kosten der Gegenabmahnung können in diesen Fällen vom Abmahnenden verlangt werden.
4. Eine (teilweise) berechtigte Abmahnung kann abgeändert werden
Es sollte geprüft werden, ob eine Abänderung z.B. im Hinblick auf den Gegenstandswert, die Kostenberechnung oder die zu zahlende Vertragsstrafe vorgenommen werden kann. Zur Beurteilung der richtigen Höhe des Gegenstandswerts sollte ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Unter Umständen ist auch die vorgesehene Vertragsstrafe zu hoch angesetzt. Die beanstandete Rechtsverletzung ist eventuell nicht zutreffend und muss konkreter gefasst werden bzw. auf den nicht erlaubten Teil beschränkt werden. Sonst verspricht der Abgemahnte auch rechtmäßiges Verhalten in Zukunft unter Strafandrohung zu unterlassen! Schließlich kann die Unterlassungserklärung auch nur vorsorglich bindend, aber „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolgen. Dies bietet sich an, wenn eine gerichtliche Überprüfung noch erfolgen soll. In diesem Fall sollte eine Zahlung nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen. Wichtig ist, dass bei einer gerechtfertigten Abmahnung die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen wird. Sonst kann der Abmahnende doch noch eine einstweilige Verfügung beantragen.
5. Vollständige Anerkennung der Abmahnung
Es bietet sich an, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben und den Verstoß somit anzuerkennen, wenn ein Verstoß, der zur Abmahnung berechtigt, eindeutig vorliegt und der Verstoß nicht nur geringfügig ist. Auf diese Weise kann man weitere Kosten vermeiden. Es ist jedoch immer zu bedenken, ob die Unterlassungserklärung nicht doch geändert werden sollte, z.B. im Hinblick auf die Höhe der Vertragsstrafe oder den Gegenstandswert (siehe 4.). Es besteht dann jedoch die Gefahr, dass bei später hinzugezogenem anwaltlichen Rat eine Kostentragungspflicht dann nicht mehr abgewehrt werden kann! Bei vollständiger Anerkennung muss der Abgemahnte die Kosten auch tragen, wenn die Abmahnung zu Unrecht erfolgte (abstraktes Schuldanerkenntnis). Die Wiederholungsgefahr ist jedoch ausgeräumt, wenn die Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Eine erneute Abmahnung ist daher ausgeschlossen, wenn der Verstoß beseitigt wurde. Dies gilt für andere Wettbewerber aber nur, wenn sie von der Abgabe der Unterlassungserklärung wissen. Die Tatsache, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, muss daher unter Umständen öffentlich gemacht, bzw. den potentiellen Wettbewerbern mitgeteilt werden.
*Hinweis* Dies ist keine Rechtsberatung!