Unter einer Abmahnung versteht man grundsätzlich den Hinweis, dass ein konkretes Verhalten rechtswidrig ist und die Aufforderung an den Betroffenen, eben diesen Rechtsverstoß künftig zu unterlassen und eine entsprechende Erklärung (strafbewehrte Unterlassungserklärung) abzugeben. Außerdem wird ein rechtliches Vorgehen für die Zukunft angedroht, falls der Rechtsverstoß nicht unterbleibt. Im Wettbewerbsrecht besteht der Verstoß oft in der Missachtung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Damit der Abmahnende eine Bestätigung erhält, dass man in Zukunft das gerügte Verhalten unterlassen wird, verlangt er die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung). Mit dieser Erklärung versichert man, den genau bezeichneten Rechtsverstoß künftig nicht mehr zu begehen.
In aller Regel findet sich auf einer solchen Unterlassungserklärung auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Sinn der Vertragsstrafe ist es, den Abgemahnten dazu zu zwingen, sein Unterlassungsversprechen einzuhalten. Ohne das Versprechen einer Vertragsstrafe wird eine Unterlassungserklärung von der Rechtsprechung nicht als ausreichende Absicherung gegen zukünftige Verstöße angesehen. Bei einem künftigen Verstoß – und zwar bei jedem einzelnen Verstoß – muss der Abgemahnte die vereinbarte Strafe zahlen, wenn er sich auf die Vertragsstrafe einlässt. Wenn er nicht zahlt, kann der Abmahnende die Strafe vor dem zuständigen Gericht einklagen. Dies gilt auch, wenn die eigentliche Abmahnung zu Unrecht erfolgte, da es sich bei dem Vertragsstrafeversprechen um einen eigenständigen Vertrag handelt.
*Hinweis* Dies ist keine Rechtsberatung!