Grundsätzlich kann jedermann sein Recht nur vor Gericht durchsetzen. Es ist nicht erlaubt sein Recht im Wege der Selbsthilfe zu erzwingen. Wer glaubt, einen Unterlassungsanspruch gegen einen anderen zu haben, muss daher eigentlich eine Klage auf Unterlassung vor dem zuständigen Gericht erheben.
In eiligen Fällen kann man vorab bei Gericht einen Antrag auf eine sog. "einstweilige Verfügung" stellen. Hier kommt die Abmahnung ins Spiel. Im Verfahren zur Erlangung dieser einstweiligen Verfügung oder auch im Hauptsacheverfahren kann der Unterlassungsschuldner nämlich den Anspruch sofort anerkennen. Dann muss der Antragsteller/Kläger die Kosten des Verfahrens tragen. Aus diesem Grund muss es demjenigen, der glaubt einen Unterlassungsanspruch zu haben, möglich sein, in einem einfachen außergerichtlichen Verfahren seine Rechte durchzusetzen.
Wenn der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgibt – und sein Versprechen durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bekräftigt – braucht der Abmahnende nicht mehr vor Gericht zu gehen. Die Abmahnung ist somit als einfache und effektive Methode der Rechtsdurchsetzung gedacht. Ihr eigentliches Ziel ist die Streitvermeidung.
Leider wird das Instrument der Abmahnung in der Praxis immer häufiger dazu missbraucht, um Rechtsunkundige zu überrumpeln. Wer sich nicht sicher ist, ob ein Unterlassungsanspruch besteht, zahlt oftmals lieber die Kosten für die Abmahnung, als sich auf ein Gerichtsverfahren einzulassen. Viele mehr oder weniger erfolglose Rechtsanwälte begeben sich auf die Suche in den Medien (Print Medien / Internet). Es ist also äußerste Bedachtsamkeit und Vorsicht geboten.
*Hinweis* Dies ist keine Rechtsberatung!