Eine Abmahnung kann nicht jeder nach Belieben verschicken. Es gibt kein Recht, wonach jeder, der einen Rechtsverstoß feststellt, auf eigene Faust tätig werden kann. Sonst könnte man auch seinem Nachbarn einen „Strafzettel“ verpassen, wenn er im Halteverbot steht.
Eine Abmahnung besteht hauptsächlich in dem Verlangen in Zukunft, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, siehe Was ist eine Abmahnung? Man kann von einem anderen aber nur Unterlassung verlangen, wenn man auch einen Anspruch darauf hat. Einen Unterlassungsanspruch kann sich im Wettbewerbsrecht zum Beispiel aus § 1 UWG ergeben. Besteht kein Unterlassungsanspruch, gibt es auch kein Recht zur Abmahnung.
Eine wirksame Abmahnung setzt daher voraus, dass der konkrete Rechtsverstoß hinreichend genau beschrieben ist und eine kurze rechtliche Würdigung erfolgt, woraus sich der Verstoß und der Unterlassungsanspruch ergeben. Von der Rechtsprechung wird auch gefordert, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird, da das Ziel der endgültigen Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung ohne Vorliegen einer solchen Erklärung sonst nicht erreicht wird. Eine besondere Form oder eine Frist sind für die Abmahnung nicht einzuhalten. Aus Beweisgründen kommt aber praktisch nur eine schriftliche Abmahnung in Betracht (sowie die Versendung als Einschreiben). Der Zugang, d. h. das Eintreffen beim Empfänger, spielt hingegen nur bei der Frage der Kostenerstattung (bzw. der Geltendmachung von Schadensersatz) eine Rolle, da eine Abmahnung als geschäftsähnliche Handlung anzusehen ist, nicht als Willenserklärung.
*Hinweis* Dies ist keine Rechtsberatung!
Schutzmarken Warenklassen Patentamt Info Schutzmarken und Warenklassen